Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung)

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-

    Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder Â

    1. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Â

      Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Â

      Bauleiter oder Polier, oder Â

    2. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder Â

      deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens Â

      vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder Â

    3. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau Â

      oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer und eine mindestens sechsjährige,

      nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon Â

      zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder Â

    4. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Â

      Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Â

      Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit,

      davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und Â

  2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe. Â

    (2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. Â

    § 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen: Â

  3. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter Â

    oder Â

  4. ununterbrochene...

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