Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder Â
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das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Â
Kunsthochschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Â
Bauleiter oder Polier, oder Â
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das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder Â
deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens Â
vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder Â
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das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau Â
oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer und eine mindestens sechsjährige,
nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon Â
zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder Â
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das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. c angeführten berufsbildenden Â
Schule oder ihrer Sonderformen einschließlich der Schulversuche, deren schwerpunktmäßige Â
Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit,
davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, und Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe. Â
(2) Die fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis e hat Planungstätigkeiten und ausführende Tätigkeiten zu umfassen. Â
§ 2. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Baumeistergewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen: Â
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ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter Â
oder Â
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ununterbrochene...
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