Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Brunnenmeister (Brunnenmeister-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Â

Brunnenmeister (§ 94 Z 5 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe Â

oder Â

2. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter Â

oder Â

3. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, Â

wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-

oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder Â

4. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Â

Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen Â

wird, oder Â

5. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens Â

eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Â

vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt Â

oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist. Â

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