Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Buchhaltung (Buchhaltungs-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Buchhaltung (§ 94 Z 9 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am Â

    Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut Â

    oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines Â

      Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und Â

    2. eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Â

      Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder Â

      deren Sonderformen und Â

    2. eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte...

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