Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fotografen (Fotografen-Verordnung)

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Â

Fotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â

    Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das reglementierte Â

    Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit,

    oder Â

  3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, oder Â

  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder eine andere vorherige, mindestens dreijährige erfolgreich absolvierte Ausbildung Â

    mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder Â

  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â

    für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder Â

  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, Â

    davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die Â

    vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder eine andere vorherige mindestens dreijährige Â

    erfolgreich absolvierte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen...

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