Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fotografen (Fotografen-Verordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Â
Fotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â
Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das reglementierte Â
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit,
oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder eine andere vorherige, mindestens dreijährige erfolgreich absolvierte Ausbildung Â
mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, Â
davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die Tätigkeit als Fotograf die Â
vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder eine andere vorherige mindestens dreijährige Â
erfolgreich absolvierte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen...
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