Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (Inkassoinstitute-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen einschließlich deren international Â

    ausgerichtete Formen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) Â

    oder Â

  2. Zeugnisse über den Abschluss der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer Â

    nicht unter Z 3 fallenden...

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