Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie (Milchtechnologie-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Milchtechnologie (§ 94 Z 50 GewO Â

1994) ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen: Â

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â

    Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder Â

  3. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter oder Â

  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder die vorher erfolgreich absolvierte Lehre für Molker und Käser oder die Lehre Molkereifachmann oder eine andere staatlich oder durch eine Berufs-

    oder Handelsinstitution anerkannte mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Â

    Schwerpunktsetzung nachweist, oder Â

  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â

    der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger nachweist, oder Â

  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, Â

    davon eine...

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