Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Vulkaniseur (Vulkaniseur-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges Â

      oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-

      technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt, und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder Â

      Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Â

      Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf,

      und Â

    2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â

      Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Â

      Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  6.   ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter Â

    oder Â

  7. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, Â

    wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer...

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