Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Vulkaniseur (Vulkaniseur-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges Â
oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-
technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt, und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder Â
Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Â
Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf,
und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â
Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Â
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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  ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter Â
oder Â
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ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, Â
wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer...
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