Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Zimmermeister (Zimmermeister-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 Â
GewO 1994) ist durch Â
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a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-
Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung Â
(Abs. 2) oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â
Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Â
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder Â
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Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer Â
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Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder Â
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Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. b angeführten mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine Â
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) und Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen. Â
(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit a bis d ist eine im Â
Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Â
Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen. Â
(3) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen: Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs. 1 Z 2 oder Â
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Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Â
Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Belege über eine...
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