Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Zimmermeister (Zimmermeister-Verordnung)

 Â

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 Â

GewO 1994) ist durch Â

  1. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-

    Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung Â

    (Abs. 2) oder Â

    1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Â

      Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Â

      Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder Â

    2. Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer Â

    3. Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder Â

    4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. b angeführten mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine Â

      mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) und Â

  2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen. Â

    (2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit a bis d ist eine im Â

    Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Â

    Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen. Â

    (3) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen: Â

  3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs. 1 Z 2 oder Â

  4. Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Â

    Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  5. Belege über eine...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT