Bundesgesetz vom 29. April 1975, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz geändert wird (Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1975)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/

1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 185/1957 und BGBl. Nr. 243/1962 wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören,

    ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

    1. Volks-, Haupt- und Sonderschulen,

    2. Polytechnischen Lehrgängen,

    3. allgemeinbildenden höheren Schulen,

    4. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen),

    5. Berufsschulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg sowie land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im gesamten Bundesgebiet,

    6. Akademien für Sozialarbeit,

    7. Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung

    (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), wobei an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien an die Stelle des Religionsunterrichtes der Unterricht in Religionspädagogik tritt und in den folgenden Bestimmungen unter Religionsunterricht auch Religionspädagogik zu verstehen ist."

  2. Im § 1 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:

    „An den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschulen, soweit sie nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,

    die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Freigegenstand ohne Vermerk im Zeugnis zu führen."

  3. Im § 2 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

    „Dem Bund steht jedoch — soweit § 7 d nicht anderes bestimmt — das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen."

  4. Im § 2 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

    „Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich festgesetzten Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht erlassen und sodann — soweit

    $ 7 d nicht anderes bestimmt — vom zuständigen Bundesminister bekanntgemacht."

  5. Dem § 2 b wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern...

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