Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957 über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung (Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz ? LZVG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuschußrentenversicherung der im Inland in der Land-

und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen und ihrer mittätigen Kinder

(landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung).

(2) Die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung umfaßt die Versicherung für die Versicherungsfälle des Alters, der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes.

ABSCHNITT II.

Umfang der Versicherung.

Pflichtversicherung.

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist,

in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung pflichtversichert:

  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen;

  2. die Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder eines nach Z. 1 Pflichtversicherten, wenn sie in dem nach Z. 1 in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, sei es gegen Entgelt,

    sei es ohne Entgelt, regelmäßig beschäftigt werden und hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen.

    (2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 unter Z. 1 bezeichneten Personen nur,

    wenn der für die gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den Betrag von 20 S erreicht oder übersteigt.

    Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Meßbetrag den Betrag von 20 S nicht erreicht oder für den eine bewirtschaftete Fläche überhaupt nicht erforderlich ist, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes vorwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

    (3) Als regelmäßig im Sinne des Abs. 1 Z. 2

    gilt eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres mindestens sechs. Monate dauert.

    Ausnahmen von der Pflichtversicherung.

    § 3. (1) Von der Pflichtversicherung nach § 2

    sind ausgenommen:

  3. Personen, die auf Grund des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind;

  4. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

    oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938,

    BGBl. Nr. 2, unterliegen;

  5. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer

    öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

    Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht,

    oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen, soweit dieser bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet.

    (2) Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist die Ehegattin von der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung ausgenommen, sofern nicht für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach Abs. 1 vorliegt.

    Beginn und Ende der Pflichtversicherung.

    § 4. (1) Die Pflichtversicherung besteht 1. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 1 pflichtversicherten Personen jeweils in dem ganzen Kalenderjahr,

    in dem durch mindestens neun Monate die Voraussetzungen des § 2 gegeben sind, ohne daß ein Ausnahmegrund nach § 3 vorliegt;

  6. für die nach § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Familienangehörigen jeweils in dem ganzen Kalenderjahr, in dem durch mindestens sechs Monate die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit ausgeübt wird, ohne daß ein Ausnahmegrund nach § 3 Abs. 1 vorliegt.

    (2) Die Pflichtversicherung beginnt frühestens mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem der Versicherte das 20. Lebensjahr vollendet. Sie endet spätestens mit dem Stichtag (§ 57 Abs. 2).

    Weiterversicherung.

    § 5. (1) Personen, die aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung ausscheiden,

    können sich, solange sie nicht nach diesem Bundesgesetz in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung oder nach einem anderen Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung weiterversichern,

    wenn sie während der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung pflichtversichert waren.

    (2) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des ersten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

    (3) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  7. mit dem Letzten des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt worden ist;

  8. wenn die Beiträge für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre rückständig sind, mit dem Ende des Kalenderjahres, für das der Beitrag entrichtet worden ist.

    Höherversicherung.

    § 6. (1) Personen, die in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern.

    Die erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

    bei Frauen des 55. Lebensjahres, ist nicht zulässig.

    (2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.

    Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung.

    § 7. (1) Die Bezieher einer Rente aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung sind,

    wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten, bei der Landwirtschaftskrankenkasse,

    in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz haben, in der Krankenversicherung pflichtversichert. Für die Durchführung dieser Krankenversicherung ist bei jeder Landwirtschaftskrankenkasse eine Sonderabteilung zu errichten.

    (2) Die Krankenversicherung nach Abs. 1 ist,

    soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 189/1955, über die Krankenversicherung der Rentner durchzuführen.

    ABSCHNITT III.

    Versicherungsträger.

    Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt.

    § 8. (1) Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung ist für das ganze Bundesgebiet die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien.

    (2) Zur Erfüllung der dem Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung obliegenden Aufgaben der Gesundheitsfürsorge ist er nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Heil- und Kuranstalten,

    Erholungs- und Genesungsheime, Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und

    ähnliche Einrichtungen zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

    (3) Die Führung der Bürogeschäfte der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt kann der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt (§ 25 Abs. 1 Z. 1

    lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955) übertragen werden; hiezu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der beiden Versicherungsträger.

    Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

    § 9. Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.

    Rechtliche Stellung des Trägers der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung.

    § 10. (1) Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt ist eine Körperschaft des

    öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.

    Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik

    Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

    (2) Der ordentliche Gerichtsstand der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

    ABSCHNITT IV.

    Meldungen und Auskunftspflicht.

    Meldungen der Pflichtversicherten.

    § 11. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen haben bis 31. März eines jeden Jahres beim Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung eine Meldung zu erstatten,

    in der alle im letztvorangegangenen Jahr der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegenen Personen des in Betracht kommenden Betriebes anzuführen sind.

    (2) Für die Meldungen sind die vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucke zu verwenden;

    auch ohne Vordruck erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet,

    wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,

    die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.

    (3) Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des meldepflichtigen Betriebsinhabers zu bestätigen, wenn der Vordruck für die Meldebestätigung ordnungsgemäß

    ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.

    Meldungen in der Krankenversicherung der Rentner.

    § 12. Der Träger der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung hat alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Rentners maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung der zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse unverzüglich bekanntzugeben.

    Meldung der freiwillig Versicherten.

    § 13. Die nach § 5 Weiterversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.

    Meldungen der Leistungsempfänger.

    § 14. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet,

    jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem Versicherungsträger anzuzeigen.

    Auskunftspflicht der Betriebsinhaber,

    der Versicherten und der...

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