Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Resolution 883 (1993), verabschiedet auf der 3312. Sitzung des Sicherheitsrats am 11. November 1993

Nach   Mitteilung  des   Generalsekretärs   der  Vereinten   Nationen   hat  der   Sicherheitsrat  folgende Resolution verabschiedet:

(Ãœbersetzung)

RESOLUTION 883(1993)

VERABSCHIEDET AUF DER 3312. SITZUNGÂ Â Â DESÂ Â Â SICHERHEITSRATSÂ Â Â AM 11.NOVEMBER 1993

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolutionen 731 (1992) vom 21. Jänner 1992 und 748 (1992) vom 31. März 1992,  Kundgemacht in BGBl. Nr. 221/1992

ZUTIEFST BESORGT darüber, daß die libysche Regierung nach mehr als 20 Monaten diese Resolutionen noch nicht voll befolgt hat,

ENTSCHLOSSEN, den internationalen Terrorismus zu beseitigen,

ÜBERZEUGT, daß die für Handlungen des internationalen Terrorismus Verantwortlichen vor Gericht gebracht werden müssen,

SOWIE ÜBERZEUGT, daß die Unterbindung von Handlungen des internationalen Terrorismus, einschließlich derjenigen, an denen unmittelbar oder mittelbar Staaten beteiligt sind, für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unabdingbar ist,

in diesem Zusammenhang FESTSTELLEND, daß die Tatsache, daß die libysche Regierung noch immer nicht durch konkrete Maßnahmen ihren Verzicht auf den Terrorismus unter Beweis gestellt hat und insbesondere noch immer nicht voll und wirksam den Ersuchen und Beschlüssen in den Resolutionen 731 (1992) und 748 (1992) entsprochen hat, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

KENNTNIS NEHMEND von den Schreiben des Sekretärs des Allgemeinen Volkskomitees für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit Libyens an den Generalsekretär, datiert vom 29. September und 1. Oktober 1993 (S/26523), und von seiner Rede während der Generaldebatte auf der 48. Tagung der Generalversammlung (A/48/PV.20), in welcher Libyen seine Absicht bekundet hat, den des Attentats auf den Pan-Am-Flug 103 beschuldigten Personen nahezulegen, sich in Schottland dem Gericht zu stellen, und in der Libyen die Bereitschaft bekundet hat, mit den zuständigen französischen Behörden in dem Fall des Attentats auf den UTA-Flug 772 zu kooperieren,

MIT DEM AUSDRUCK seiner Dankbarkeit gegenüber dem Generalsekretär für seine Bemühungen gemäß Ziffer 4 der Resolution 731 (1992),

UNTER HINWEIS auf das Recht der Staaten nach Artikel 50 der Satzung, den Sicherheitsrat zu konsultieren, wenn sie sich auf Grund der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Satzung,

  1. VERLANGT erneut, daß die libysche Regierung den Resolutionen 731 (1992) und 748 (1992) ohne weiteren Verzug Folge leistet;

  2. BESCHLIESST zu dem Zweck, die Einhaltung der Beschlüsse des Rates durch die libysche Regierung zu erwirken, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen, die am 1.Dezember 1993 um 00.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft treten werden, sofern der Generalsekretär dem Rat nicht wie in Ziffer 16 ausgeführt Bericht erstattet;

  3. BESCHLIESST, daß alle...

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