Bundesgesetz vom 15. Mai 1987, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (46. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 387/1986, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 5 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetz,

    BGBl. Nr. 152/1956," durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetz 1985, BGBl.

    Nr. 87," ersetzt.

  2. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

    „1. durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß

    der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre,

    für die diese bescheidmäßige Feststellung gilt; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 BDG 1979

    gleichzuhalten;"

  3. Im § 12 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1"

    durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d und e"

    ersetzt.

  4. § 13 Abs. 2 entfällt.

  5. § 20 b Abs. 3 lautet:

    „(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 1. ab 1. September 1987 280 S,

  6. ab 1. September 1988 350 S,

  7. ab 1. September 1989 380 S monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort. Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im ersten Satz angeführten Betrag am weitesten übersteigen."

  8. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „8,5 vH"

    durch den Ausdruck „9 vH" ersetzt.

  9. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:

  10. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1219 S"

    durch den Betrag „1254 S" und der Betrag

    „1548 S" durch den Betrag „1593 S" ersetzt.

  11. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „420 S" durch den Betrag

      „432 S",

    2. in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1102 S"

      durch den Betrag „1134 S",

    3. in Z 3 lit. b der Betrag „1325 S" durch den Betrag „1363 S".

  12. § 30 c Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwester 1692 S,

  13. für Oberpfleger und Oberschwestern 2177 S,

  14. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2662 S."

  15. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „780 S" durch den Betrag „803 S" ersetzt.

  16. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „582 S"

    durch den Betrag „599 S" ersetzt.

  17. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  18. § 42 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 63090 S."

  19. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3067 S"

    durch den Betrag „3156 S" ersetzt.

  20. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt:

    1. in Z 1 der Betrag „7284 S" durch den Betrag

      „7495 S",

    2. in Z 2 der Betrag „9105 S" durch den Betrag

      „9369 S",

    3. in Z 3 der Betrag „10924 S" durch den Betrag „11241 S",

    4. in Z 4 der Betrag „12747 S" durch den Betrag „13117 S" und e) in Z 5 der Betrag „14568 S" durch den Betrag „14990 S".

  21. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  22. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5574 S"

    durch den Betrag „5736 S" ersetzt.

  23. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  24. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2438 S"

    durch den Betrag „2509 S" ersetzt.

  25. § 57 Abs. 2 lautet:

  26. § 58 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,"

  27. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „594 S" durch den Betrag „611 S" und der Betrag „1088 S"

    durch den Betrag „1120 S" ersetzt.

  28. § 58 Abs. 6 lautet:

  29. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1964 S"

    durch den Betrag „2021 S" ersetzt.

  30. Im § 59 a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag

    „660 S" durch den Betrag „679 S", in Z 2 der Betrag „1002 S" durch den Betrag „1031 S" und in Z 3 der Betrag „1374 S" durch den Betrag

    „1414 S" ersetzt.

  31. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „660 S"

    durch den Betrag „679 S" ersetzt.

  32. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „1002 S"

    durch den Betrag „1031 S" ersetzt.

  33. Im § 59 a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag

    „792 S" durch den Betrag „815 S" ersetzt.

  34. Im § 59 b Abs. 1 werden ersetzt:

    1. in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag

      „468 S" durch den Betrag „482 S",

    2. in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „585 S" durch den Betrag

      „602 S",

    3. in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „703 S"

      durch den Betrag „723 S" und d) in Z 4 der Betrag „235 S" durch den Betrag

      „242 S".

  35. Im § 59 b Abs. 2 werden ersetzt:

    1. in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag

      „468 S" durch den Betrag „482 S",

    2. in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag

      „585 S" durch den Betrag „602 S",

    3. in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „646 S"

      durch den Betrag „665 S",

    4. in Z 4 der Betrag „462 S" durch den Betrag

      „475 S" und e) in Z 5 der Betrag „231 S" durch den Betrag

      „238 S".

  36. Im § 59 b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag

    „703 S" durch den Betrag „723 S" und in Z 2 der Betrag „824 S" durch den Betrag „848 S" ersetzt.

  37. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  38. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „389 S" durch den Betrag „400 S" und der Betrag „325 S" durch den Betrag „334 S" ersetzt.

  39. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „117 S" durch den Betrag „120 S" und der Betrag „97 S" durch den Betrag „100 S" ersetzt.

  40. Die Tabelle im § 60 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  41. Im § 61 Abs. 7 wird der Klammerausdruck

    „(§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

    Nr. 139/1974)" durch den Klammerausdruck

    „(§ 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

    Nr. 472/1986)" ersetzt.

  42. Im § 62 a Abs. 2 wird der Betrag „3800 S"

    durch den Betrag „3910 S" ersetzt.

  43. Im § 62 a Abs. 3 wird der Betrag „560 S"

    durch den Betrag „576 S" ersetzt.

  44. Im § 62 a Abs. 5 wird der Betrag „5600 S"

    durch den Betrag „5762 S" ersetzt.

  45. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  46. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag „2249 S"

    durch den Betrag „2314 S" ersetzt.

  47. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag „1320 S"

    durch den Betrag „1358 S" ersetzt.

  48. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  49. § 73 Abs. 1 lautet:

  50. Im § 73 a werden ersetzt:

    1. der Betrag „792 S" durch den Betrag

      „815 S",

    2. der Betrag...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT