Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, mit dem das Richterdienstgesetz geändert wird (Richterdienstgesetz-Novelle 1971 ? RDG-Novelle 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

in der Fassung der Richterdienstgesetz-Novelle 1968, BGBl. Nr. 68, wird wie folgt geändert:

  1. Der erste Satz des § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „In die provisorische Dienstzeit können die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden."

  2. § 7 Abs. 2 Z. 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;"

  3. Der Abs. 2 des § 9 erhält folgende Fassung:

    „(2) Ein Teil des Ausbildungsdienstes kann beim Obersten Gerichtshof, beim Oberlandesgericht,

    beim Arbeitsgericht, bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und bei der Finanzprokuratur geleistet werden."

  4. Der Abs. 1 des § 26 erhält folgende Fassung:

    „(1) Zum Richter kann nur ernannt werden,

    wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach bestandener Richteramtsprüfung oder in einer der im § 15

    genannten Verwendungen ist die Vorschrift des

    § 13 sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsanwaltsprüfung ersetzt die Richteramtsprüfung."

  5. Der Abs. 6 des § 36 erhält folgende Fassung:

    „(6) Die Mitglieder und die Ersatzmänner der Personalsenate sind auf drei Jahre zu wählen.

    Ihre Funktionsdauer beginnt mit 1. Jänner des ihrer Wahl folgenden Jahres. Scheiden Mitglieder während der Amtsdauer aus, so haben an ihre Stelle die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl zu treten. Reicht die Zahl der Ersatzmänner hiezu nicht aus, so ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie hat erforderlichenfalls auf Beschluß des Personalsenates auch beim Ausscheiden von Ersatzmännern stattzufinden. Bei Durchführung der Ersatzwahl sind die Vorschriften der §§ 37 bis 46 sinngemäß

    anzuwenden."

  6. Dem Abs. 2 des § 37 wird folgender Satz angefügt:

    „Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen,

    über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, solange diese im Standesausweis nicht gelöscht ist."

  7. Der Abs. 3 des § 37 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Außerdienststellung,

    einer...

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