Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Feber 1983, mit der die Kundmachung über die Eröffnung von Kontingenten und die Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 3 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, wird kundgemacht:

Die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1982, BGBl. Nr. 657, über die Eröffnung von Kontingenten und die Festlegung von Richtplafonds gemäß Protokoll Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird wie folgt geändert:

§ 2 hat zu lauten:

„§ 2. Für die Einfuhr der im Anhang G des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen...

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