Bundesgesetz, mit dem das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz und das Lebensmittelgesetz 1975 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 29. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und

über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz),

BGBl. I Nr. 80/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet: „Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)“.

  2. § 1 lautet:

    „§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Abschnittes II des Titels II der Verordnung

    (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl.

    Nr. L 204 vom 11. August 2000, S 1, (im Folgenden Abschnitt II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.“

  3. § 2 Absatz 1 lautet:

    „(1) Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die „Agrarmarkt Austria“ (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II (Freiwilliges Etikettierungssystem)

    genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde.“

  4. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß

    § 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.“

  5. In den §§ 2, 3 und 4 werden die Worte „des Titels II“ durch die Worte „des Abschnittes II“ ersetzt.

  6. In § 6 werden die Worte „Titel II“ durch die Worte „Abschnitt II“ ersetzt.

  7. In den §§...

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