Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr.

414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 417/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 12fache des um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,

soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt 1.  für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden gilt, das 11,7fache,

  1.   für Arbeitnehmer, für die eine kollektivvertraglich geregelte wöchentliche Normalarbeitszeit von weniger als 39 Stunden gilt, das 11,55fache des um 25 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-

    Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

    § 2. Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft 1. bei einem Urlaubsausmaß von 30 Werktagen 725/1000,

  2. bei einem Urlaubsausmaß von 36 Werktagen 870/1000

    der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 1).

    § 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-

    und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu...

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