Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:,,

    (2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:

    1. Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und

      -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893,  Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe,

      Gewässerregulierungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe,

      Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

    2. Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen;

    3. Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen.“

  2. § 2 Abs. 3 lautet:,,

    (3) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.“

  3. § 2 Abs. 4 lautet:,,

    (4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-

    Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen,

    wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Abs. 1, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten.“

  4. § 6 Abs. 3 lautet:,,

    (3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.“

  5. Nach § 6 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:,,

    (4) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als 46 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:

  6. Die 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung,

    sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

  7. Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

  8. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

    (5) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mehr als 46 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:

  9. Die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

  10. Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

  11. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.“

  12. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:,,

    (5a) Unbeschadet der Vereinbarung über den Urlaub gemäß Abs. 2 gilt in Betrieben gemäß § 2

    Abs. 2a: in den Monaten Dezember und Jänner ist ein Urlaub im Ausmaß von zwei Wochen oder eines kürzeren Zeitraumes, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zu vereinbaren und zu halten. Wird das...

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