Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bundesgesetz BGBI. Nr 835/1992, das Urlaubsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995 ? SRÄG 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 3 wird nach lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

    „g) Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gemäß § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr 435/1995, in der jeweils geltenden Fassung."

  2. § 6 lautet:

    „§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, sofern diese nicht, weniger als 30 Stunden betragen.

    (2) Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, die insgesamt nicht kürzer sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.

    (3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden gearbeitet wird."

  3. In § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 2 und 5" ersetzt durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 2 und 6"

  4. § 15 Abs. 5 erster Satz lautet:

    „Der Beirat einer Landesstelle der Urlaubs- und Abfertigungskasse besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden."

    J. § 20 Abs. 1 lautet:

    „(1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuß, so kann der Ausschuß beschließen, aus diesem Überschuß Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder soziale Einrichtungen oder Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Personen dienen, zu fördern."

  5. § 21a Abs. 4 lautet:

    „(4) Ist vertraglich eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit als 30 Stunden vereinbart, so ist der gemäß Abs. 3 erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren."

  6. In § 34 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck...

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