Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (51. Novelle zum ASVG), das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (22. Novelle zum B-KUVG), das Sonderunterstützungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz geändert sowie arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen zur Gleitpension durch Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes 1962 und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes getroffen werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 ? SRÄG 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 17/1993, wird wie folgt geändert:

  1. §4 Abs. 1 Z 5 lautet:

    „5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, bzw. zu den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Sinne des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, stehen, sowie Hebammenschülerinnen an einer Bundeshebammenlehranstalt;"

  2.   Im § 5 Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz)" durch den Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)"  und  der Ausdruck „§ 108 i"  durch  den  Ausdruck „§ 108 Abs. 9" ersetzt.

  3.    Im   § 14   Abs. 1    Z 2   wird   der   Ausdruck „Entlohnungsschema I, I L, II L" durch den Ausdruck „Entlohnungsschema I, K, I L, II L'' ersetzt.

  4.   § 15 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz beschäftigt sind.

    (2) Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß § 2 des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene, in denen Tätigkeiten im Sinne des § 132 des Berggesetzes 1975 von einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, in § 5 des Berggesetzes aufgenommen worden sind."

  5. Im§ 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „der §§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992" durch den Ausdruck „des § 3 Abs. 1 Z 1   bis 7   des   Studienförderungsgesetzes   1992" ersetzt.

  6.   § 18 wird aufgehoben.

  7. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)"

  8.   § 29 lautet:

    „Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

    § 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:

  9.   die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit   nicht   einer  der   unter   Z 2   oder   3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;

  10.   die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen    für   die    bei    ihr   oder   der Betnebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;

  11.   die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen   und   diesen   gleichgestellten   Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die   wesentlich   bergmännische   oder   diesen gleichgestellte   Tätigkeiten    im    Sinne    der Anlagen 9   und 10  zu  diesem   Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.

    (2) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:

  12.   die  Pensionsversicherungsanstalt  der Angestellten, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;

  13.   die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen   und   diesen   gleichgestellten   Betrieben beschäftigten Angestellten, wobei auf Beschäftigte,   die   wesentlich   bergmännische   oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9  und 10  zu  diesem  Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet."

  14. § 33 Abs. 2 lautet:

    „(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind."

  15.   Im § 37 erster Satz wird der Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. a und b" durch den Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. b" ersetzt.

  16.   §40 Abs. 2 lautet:

    „(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,

  17.   die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger   nachweislich   über   den Umfang   ihrer   Meldeverpflichtung   belehrt wurden;

  18.   die eine Gleitpension (§ 253 c) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist."

  19.   §44 Abs. 1 Z 7 lautet:

    „7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, und die Anerkennungsprämie;"

  20.     Im   §44   Abs. 6   letzter   Satz   wird   der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz)" durch den Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)" und der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 9" ersetzt.

  21. Im § 45 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 b Abs. 1" durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 1 und 3" ersetzt.

  22.   Im § 49 Abs. 3 Z 9 wird jeweils der Ausdruck „Eintritt der Arbeitsunfähigkeit" durch den Ausdruck „Eintritt des Versicherungsfalles" ersetzt.

  23.    Im   § 56 a   Abs. 2   zweiter  Satz   wird   der Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6 erster Halbsatz)" durch den Klammerausdruck „(§ 242 Abs. 6)" und der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 9" ersetzt.

    16 a. Im § 67 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 6" durch den Ausdruck „Abs. 6 Z 2 bzw. 3" ersetzt.

  24.   §70 lautet:

    „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.

    Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

    § 70. (1) Überschreitet in einem Beitragsjahr (§ 242 Abs. 6) bei einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen oder bei gleichzeitig ausgeübten Versicherungspflichtigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Kalenderjahr (§ 242 Abs. 3 bzw. § 244 a Abs. 5), so gilt der Beitrag zur Pensionsver-

    Sicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Abs. 2 Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51 a sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des § 77 Abs. 2 nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe zu erstatten.

    (2)   Der (die) Versicherte  kann  bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der   beteiligten   Versicherungsträger   den   Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Uberschreitungsbetrag (Abs. 1) entfallenden Beitrag oder den gemäß § 77 Abs. 2 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.

    (3)  Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus   dem   Ausgleichsfonds   der   Pensionsversicherungsträger (§ 447 g) zu ersetzen."

  25.   Im § 74 Abs. 1 zweiter und vierter Satz wird der Ausdruck „§ 108 i" durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 9" ersetzt.

  26.   § 76 a Abs. 1 lautet:

    „(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung Weiterversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 1 Z 1) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres (§242 Abs. 6); in den Fällen des § 17 Abs. 3 letzter Satz ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag ein Dreißigstel der sich gemäß § 244 a ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18 a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 4."

  27.    Im   § 76 a  Abs. 3   zweiter   Satz  wird   der Ausdruck „§ 108 i"  durch  den Ausdruck Â...

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