Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/ 1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1992, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1992, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1992, und das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 687/1991, geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1992 ? 2. SRÄG 1992)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1992, wird wie folgt geändert:
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§ 293 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
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für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
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wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben .........   9 967 S,
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wenn    die    Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ......   7 000 S,
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für   Pensionsberechtigte   auf  Witwen(Witwer)pension ............   7 000 S,
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für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .................   2 614 S,
falls beide Elternteile verstorben sind ...................   3 926 S,
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nach Vollendung des  24. Lebensjahres .................   4 644 S,
falls beide Elternteile verstorben sind ...................   7 000 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 746 S für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
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Im § 293 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 1993" durch den Ausdruck „1.Jänner 1994" ersetzt.
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Nach § 549 wird folgender § 550 angefügt:
„§ 550. Die Abs. 1 und 2 des § 293 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
Artikel II Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 474/1992, wird wie folgt geändert:
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§ 150 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
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für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
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wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben .........   9 967 S,
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wenn    die    Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ......   7 000 S,
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für   Pensionsberechtigte   auf  Witwen(Witwer)pension ............   7 000 S,
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für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .................   2 614 S,
falls beide Elternteile verstorben sind ...................   3 926 S,
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nach Vollendung des  24. Lebensjahres .................   4 644 S,
falls beide Elternteile verstorben sind ...................   7 000 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 746 S für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen...
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