Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1992 ? SRÄG 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 702/1991, wird wie folgt geändert:

  1.   Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i wird der Ausdruck „des § 1 Abs. 1 lit. a bis f des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436," durch den Ausdruck „der §§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305," ersetzt.

  2. Im § 16 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „des § 1 Abs. 1   lit. a bis  f des  Studienförderungsgesetzes 1983" durch den Ausdruck „der §§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992" ersetzt.

  3. Im § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1983" durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992" ersetzt.

  4.   § 76 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

    „b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder"

  5. Im § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c wird der Ausdruck „des § 2   Abs. 1   lit. d   des   Studienförderungsgesetzes 1983" durch den Ausdruck „der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992" ersetzt.

  6.   § 123 Abs. 4 Z 1 lautet:

    „1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im

    § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, betreiben;"

  7.   § 252 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, betreiben;"

  8.    Im  § 292 Abs. 4  lit. b  wird  der Ausdruck „Studienförderungsgesetz 1983" durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetz 1992" ersetzt.

  9. Nach § 459 a wird folgender § 459 b eingefügt:

    „Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

    § 459 b. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Abs. 3 folgende Daten zu übermitteln:

    Name (Familienname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift 1. der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und 2. des Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.

    (2)   Die  übermittelten  Daten  dürfen  nur  zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

    (3)   Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister   für   Arbeit   und   Soziales   nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen."

  10.   Dem § 545 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Mit der Vollziehung des § 459 b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut."

  11.    Im  § 547  Abs. 1   Z 7  wird  der Ausdruck „1. Oktober 1992" durch den Ausdruck „1. September 1992" ersetzt.

  12.   Nach § 547 wird folgender § 548 angefügt:

    „§ 548. (1) Die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i, 16 Abs. 2 Z 1, 76 Abs. 1 Z 2 lit. a, 76 Abs. 1 Z 2 lit. b, 76 Abs. 1 Z 2 lit. c, 123 Abs. 4 Z 1, 252 Abs. 2 Z 1, 292 Abs. 4 lit. b, 459 b und 545 Abs. 5 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

    (2)    Der   Anspruch   auf   die   Leistungen   der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August    1992    als   Angehörige   galten,   nach   den Bestimmungen      des      Bundesgesetzes      BGBl. Nr. 474/1992   aber   nicht   mehr   als   Angehörige gelten...

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