Bundesgesetz, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 681/1991, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 319 a Abs. 2 vierter Satz wird der Ausdruck „§ 447 f Abs. 8" durch den Ausdruck

    㤠447 f" ersetzt.

  2. Im § 447 a Abs. 4 wird der Ausdruck „20 vH"

    durch den Ausdruck „30 vH" ersetzt.

  3. § 447 f lautet:

    „Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

    § 447 f. (1) Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat die Überweisungen der Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und die Aufbringung der dazu benötigten Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.

    (2) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds sind für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 an den Krankenanstalten-

    Zusammenarbeitsfonds zu überweisen:

  4. 3,75 vH der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung gemäß Abs. 4,

  5. jene Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

    die die Träger der Krankenversicherung auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988

    zusätzlich erhalten (Abs. 5),

  6. 1480 Millionen Schilling jährlich,

  7. zusätzlich a) für 1991 750 Millionen Schilling,

    1. für 1992 4000 Millionen Schilling,

    2. für 1993 4000 Millionen Schilling, aufgewertet gemäß den Bestimmungen des Abs. 6,

    3. für 1994 4000 Millionen Schilling, aufgewertet gemäß den Bestimmungen des Abs. 6.

    (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds nach Abs. 2

    werden für die Kalenderjahre 1992 bis 1994

    aufgebracht durch:

  8. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

    (§ 51 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    § 27 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

    § 24 a des Bauern-

    Sozialversicherungsgesetzes, § 20 a des Beamten-Kranken-

    und Unfallversicherungsgesetzes);

  9. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger

    (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:

    Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1991, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger gemäß

    Abs. 4 Z 1 und Z 2 vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger neu festzusetzen.

    (4) Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 1 ist folgendermaßen zu berechnen:

  10. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten ausschließlich:

    1. die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

    2. die Beiträge für freiwillig Versicherte,

    3. die Beiträge für Arbeitslose,

    4. der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern.

    Die Zusatzbeiträge gemäß Abs. 3 Z 1 sind außer Betracht zu lassen.

  11. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.

  12. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um die Überweisungen, die sich aus der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 2 Z 2)

    ergeben, zu vermindern.

    (5) Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 2 ist folgendermaßen zu berechnen:

  13. Die Berechnungen sind getrennt für folgende Bereiche...

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