Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 ? SBV)

Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen 1. des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 48 und 2. der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)

Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom 12. Dezember 2000 S 37.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begünstigte (Schulmilchempfänger)

§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kinder in Kindergärten,

  1. Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen von der AMA anerkannt sind, und 3. Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.

    Beihilfefähige Erzeugnisse

    § 4. Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse.

    Zulassung der Antragsteller

    § 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden 1. die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,

  2. der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,

  3. der Lieferant der Erzeugnisse sowie 4. eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.

    (2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.

    (3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.

    (4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Vorlage der Verpflichtungserklärung im Sinne von § 7

    Abs. 1 aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

    (5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für...

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