Bundesgesetz über die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Schloßgesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992, BGBl. Nr. 1/1992, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz), BGBl. Nr. 420/1991, anders bestimmt ist, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.", im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und den Sitz in Wien zu gründen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über   Gesellschaften   mit   beschränkter   Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen.

(3)   1. Der   Bundesminister   für  wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der Erhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen laut beiliegendem Lageplan und allem Zubehör die Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft zu betrauen, ausgenommen jene Objekte des Tiergarten Schönbrunn. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der bautechnischen Betreuung dieser Objekte des Tiergarten Schönbrunn die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. zu betrauen.

  1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die für die Erweiterung des Tiergartens vorgesehenen Flächen (Tiroler Garten, Botanischer Garten laut beiliegendem Lageplan) der Gesellschaft zur Bestandgabe an die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. treuhändig zu übertragen.

    (4)    Soweit   dies   für   den   Betrieb   und   eine angemessene  Kapitalausstattung  der Gesellschaft erforderlich   ist,   wird   der   Bundesminister   für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden    bestehenden    Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

    (5)    Der    Bundesminister    für   wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten...

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