Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung)

Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 112 Abs. 3, des § 181 und des § 189 des Mineralrohstoffgesetzes,

BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/1999, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für unter den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes fallende Tätigkeiten, soweit sie die Einrichtung und den Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbare Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken betreffen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),

  1. ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,

  2. ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,

  3. Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;

  4. Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes.

    Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen

    § 3. (1) Die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend 1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,

  5. Zugänglichkeit und Fluchtwege,

  6. Wetterführung,

  7. Wasserhaltung,

  8. Befahrung,

  9. Beleuchtung,

  10. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,

  11. vorbeugender Brandschutz,

  12. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,

  13. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,

  14. sanitäre Einrichtungen,

  15. personelle Voraussetzungen,

  16. organisatorische Belange,

  17. Beeinträchtigungen und 15. gefährliche Ereignisse sind bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen vorzunehmen.

    (2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine

    Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.

    (3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage...

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