Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

197. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/2004) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegungder Ratifikationsurkunde:
Armenien 24. November 2003
Georgien 13. Mai 2004
Türkei 6. Oktober 2004

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 30. März 2004 seine Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

Vorbehalte:

Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 2 Abs. 1 auf folgende Kategorien von Straftaten Anwendung findet:

a) Strafbare Handlungen gegen Vermögen
b) Strafbare Handlungen gegen geschäftliche Tätigkeiten
c) Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit
d) Strafbare Handlungen gegen das öffentliche Gesundheitswesen
e) Strafbare Handlungen gegen die Grundprinzipien der Verfassungsordnung und der Sicherheit des Staates
f) Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Versorgung

Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, weitere Kategorien von Straftaten hinzuzufügen.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf alle Kategorien von Straftaten, die in der Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 aufgelistet sind, anwendbar ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in Armenisch oder in eine der Amtssprachen des Europarats an Armenische Behörden übermittelt werden.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass die von ihr nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten...

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