Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung)

298. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung) Auf Grund der §§ 58 bis 60, 67 und 70 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008, und der §§ 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3 sowie §§ 60 bis 63 in Verbindung mit 123 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 450/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. TEILAllgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Reinhaltung der Gewässer

2. TEILAusgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

§ 4. Ausgestaltung von Länden
§ 5. Betrieb und Benützung von Länden
§ 6. Zusätzliche Bestimmungen für Versorgungsländen
§ 7. Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter
§ 8. Häfen
§ 9. Einrichtungen für die Schifffahrttreibenden in Häfen
§ 10. Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen
§ 11. Zusätzliche Bestimmungen für Häfen für gefährliche Güter
§ 12. Umschlagsanlagen für gefährliche Güter
§ 13. Zusätzliche Bestimmungen für Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut und Versorgungsanlagen
§ 14. Schwimmende Schifffahrtsanlagen
§ 15. Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 16. Schwimmende Anlagen zur Lagerung entzündbarer flüssiger gefährlicher Güter
§ 17. Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr
§ 18. Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen
§ 19. Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren
§ 20. Roll on / Roll off-Anlagen an Wasserstraßen
§ 21. Schleusen an der Donau
§ 22. Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen
§ 23. Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

3. TEILSonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 24. Sonstige Anlagen - allgemeine Bestimmungen
§ 25. Brücken über Wasserstraßen
§ 26. Überspannungen von Wasserstraßen
§ 27. Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken über Wasserstraßen
§ 28. Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Überspannungen von Wasserstraßen
§ 29. Wasserflugplätze auf Wasserstraßen
§ 30. Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

4. TEILMaßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern

§ 31. Allgemeines
§ 32. Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge
§ 33. Zugänge zu Fahrzeugen
§ 34. Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
§ 35. Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen
§ 36. Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord
§ 37. Lukendeckel
§ 38. Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 39. Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen
§ 40. Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag

5. TEILHafenentgelte für öffentliche Häfen

§ 41. Arten der Hafenentgelte
§ 42. Ufergeld
§ 43. Liegegeld
§ 44. Winterstandsgeld
§ 45. Bemessungsgrundlagen
§ 46. Hafenentgelttarif
§ 47. Befreiungen
§ 48. Zahlungspflichtige
§ 49. Entstehen des Entgeltanspruchs
§ 50. Fälligkeit der Hafenentgelte
§ 51. Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere

6. TEILHafenentgelte für Privathäfen

§ 52. Arten der Hafenentgelte, Geltungsbereich
§ 53. Hafenentgelttarif

7. TEILVerbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen

§ 54. Verbotsbereiche
§ 55. Beschränkungsbereiche

8. TEILÜberwachung

§ 56. Überwachung

9. TEILSchlussbestimmungen

§ 57. Übergangsbestimmungen
§ 58. Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 59. Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Maßnahmen für die Radarschifffahrt im Bereich von Brücken
Anlage 2 Verbotsbereiche auf der Donau
Anlage 3 Beschränkungsbereiche auf der Donau

1. TEILAllgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schifffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl.Nr. 650/1994, in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schifffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b oder c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der geltenden Fassung,oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 66 und 67 des Schifffahrtsgesetzes angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. " Schifffahrtsanlage ": Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
2. " Schwimmende Anlage ": schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
3. " Versorgungsanlage ": Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
4. " Sportanlage ": Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
5. " Landungsplatz ": jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
6. " Lände ": Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
7. " Versorgungslände ": Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;
8. " Umschlagslände": Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
9. " Gefährliche Güter ": gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2005 in der geltenden Fassung;
10. " Sonderlände": Lände, die nicht unter Z 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
11. " Hafen ": Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
12. " Umschlagshafen ": Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
13. " Tankhafen ": Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
14. " Sporthafen ": Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient; ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;
15. " Wasserflugplatz ": sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

Reinhaltung der Gewässer

§ 3. (1) Es ist verboten, von Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten. Die Entfernung von Verklausungen gilt nicht als Einbringung.

(2) Auf Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen anfallende und von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern übernommene Fäkalabwässer, andere häusliche Abwässer, Altöle, Altfette sowie anderer öl- oder fetthaltiger Abfall einschließlich Bilgenwasser und separiertes Wasser, Hausmüll und sonstige Abfälle/Abwässer sind, soweit sie nicht direkt an Land abgegeben werden, in geeigneten, dicht schließenden und im Falle von wassergefährdenden Abfällen doppelwandig ausgeführten und bei brennbaren Abfällen aus nicht brennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land einer ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung zuzuführen, sodass keine Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte Bilgewässer schwimmender Schifffahrtsanlagen oder sonstiger Anlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.

2. TEILAusgestaltung, Betrieb und Benützung von Schifffahrtsanlagen

Ausgestaltung von Länden

§ 4. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung hinsichtlich der Ausdehnung vom Ufer oder, falls erforderlich, hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die dort nebeneinander liegen dürfen (Liegeordnung), festzusetzen.Bei der Festlegung der Beschränkungen ist auf die Bezeichnung durch Schifffahrtszeichen gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung oder Seen- und Fluss-Verkehrsordnung Bedacht zu nehmen.

(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die Liegeordnung oder die Ausdehnung vom Ufer so festzusetzen, dass durch die stillliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

(3) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.

(4) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung) müssen Wege entlang der Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.

(5) Länden müssen mit...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT