Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem die Schlepplifte in den Anwendungsbereich des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes einbezogen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 91/1976 wird wie folgt geändert:

  1. Der erste Satz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen;

    für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten als Eisenbahnen auch die Schlepplifte (§ 179 der Gewerbeordnung 1973,

    BGBl. Nr. 50/1974)."

  2. Nach dem § 9 wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „§ 9 a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute."

  3. In den §§ 15 Abs. 1 Z. 1 und 16 Abs. 1

    Z. 1 sind nach den Worten „mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen," die Worte „der Schlepplifte," einzufügen.

  4. In den §§ 15 Abs. 1 Z. 2 und 16 Abs. 1

    Z. 2 sind nach den Worten „bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder Kleinseilbahn,"

    die Worte „eines Schleppliftes," einzufügen.

    Artikel II

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1...

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