Verordnung der Bundesregierung vom 24. Dezember 1952 über die Amtstitel der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Amtstitelverordnung).

Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 22/1947, über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz),

wird verordnet:

§ 1. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes führen folgende Amtstitel:

§ 3. Die Bundeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis, die auf einen Dienstposten

„Lehrer" oder „Kindergärtnerin an Übungskindergärten"

ernannt sind, führen den ihnen zukommenden Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer" („provisorische").

§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung des Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung, bei Bundeslehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 auch mit der Erreichung der im § 2 jeweils genannten Gehaltsstufe.

(2) Kommt einem Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 2 oder L 3 ein Amtstitel mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe zu, so ist er hierüber vom zuständigen Bundesministerium oder von der von diesem Bundesministerium hiezu ermächtigten Behörde schriftlich zu verständigen.

§ 5. Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und die Bundeslehrer führen im Ruhestande den ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zukommenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").

§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den Bundeslehrern zukommenden Amtstitel stehen...

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