Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Jänner 1975 betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:

§ 1. In die Schulnachricht über das erste Semester der ersten Stufe der Volksschule und der Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,

eine Gesamtnote einzutragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem, dem Tage ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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