Bundesgesetz vom 8. Juni 1971, mit dem das Schulorganisationsgesetz neuerlich geändert wird (4. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, Nr. 173/1966 und Nr. 289/1969,

wird geändert wie folgt:

  1. Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten."

  2. Im § 131 b hat a) in den Abs. 1 bis 4 jeweils an die Stelle der Wendung „1971/72" die Wendung

    „1976/77" zu treten;

    1. im Abs. 1 und im Abs. 2 lit. a jeweils an die Stelle der Wendung „1974/75" die Wendung

      „1979/80" zu treten;

    2. im Abs. 2 lit. b, im Abs. 3 und im Abs. 4

      jeweils an die Stelle der Wendung „1975/76"

      die Wendung „1980/81" zu treten.

  3. Nach § 131 b ist folgender § 131 c einzufügen:

    㤠131 c.

    Während der Schuljahre 1971/72 bis 1975/76

    gelten abweichend von den Bestimmungen des

    § 40 folgende Vorschriften:

    § 40 hat zu lauten:

    § 40. Aufnahmsvoraussetzungen

    (1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule setzt — soweit im § 37 für die Sonderformen nicht anders bestimmt ist — den erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der Volksschule und die Feststellung der Eignung zum Besuch des Ersten Klassenzuges der Hauptschule im Sinne des § 17 voraus.

    (2) Schüler des Ersten Klassenzuges der Hauptschule,

    deren Jahreszeugnis einen guten Gesamterfolg im Sinne der Vorschriften über das Klassifizieren nachweist und die auch den fremdsprachlichen Unterricht mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des unmittelbar folgenden Schuljahres in die nächsthöhere Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, an der dieselbe Fremdsprache gelehrt wird, übertreten.

    (3) Die Aufnahme von Schülern, die die 4. Schulstufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen haben, bei denen aber die übrigen Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind,

    setzt die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung voraus."

    Artikel II SCHULVERSUCHE ZUR SCHULREFORM

    § 1. Durchführung von Schulversuchen Zur Erprobung neuer schulorganisatorischer Formen sind Schulversuche im Sinne der folgenden Bestimmungen durchzuführen.

    § 2. Vorschulklassen Vorschulklassen haben der Förderung der Erlangung der Schulreife durch Schulpflichtige zu dienen, die gemäß § 14 des Schulpflichtgesetzes,

    BGBl. Nr. 241/1962, vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

    § 3. Grundschule

    (1) In der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule ist die Zusammenfassung von Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb der Klasse oder von Schülern mehrerer Parallelklassen zu erproben.

    (2) In der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule ist der Unterricht in einer lebenden Fremdsprache zu erproben.

    § 4. Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen

    (1) In den Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen sind Schulversuche zur Additiven Gesamtschule

    (Abs. 2), zur Orientierungsstufe

    (Abs. 3) und zur Integrierten Gesamtschule

    (Abs. 4) durchzuführen.

    (2) Durch die Zusammenfassung der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule in räumlicher Hinsicht und unter gemeinsamer Leitung ist die Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten von der Hauptschule in die allgemeinbildende höhere Schule im Sinne des

    § 40 Abs. 2 in der Fassung des § 131 c des Schulorganisationsgesetzes zu erproben (Additive Gesamtschule).

    (3) Die fünfte und sechste Schulstufe ist ohne Trennung in Hauptschule und allgemeinbildende höhere Schule zusammenzufassen (Orientierungsstufe).

    (4) Die fünfte bis achte Schulstufe ist ohne Trennung in Hauptschule und allgemeinbildende höhere Schule zusammenzufassen (Integrierte Gesamtschule).

    (5) Bei der Einrichtung von Orientierungsstufen

    (Abs. 3) und Integrierten Gesamtschulen

    (Abs. 4) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine möglichst große Zahl der nach dem Alter in Betracht kommenden Kinder aus...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT