Bundesgesetz vom 25. Juni 1987, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (10. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) lautet der dritte Satz:

    „Die Mindestanzahl von Anmeldungen für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes

    (mit Ausnahme von Technischem Werken und Textilem Werken an der Oberstufe der Volksschule,

    der Hauptschule und den Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule), eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 12, bei Technischem Werken und Textilem Werken an der Oberstufe der Volksschule, der Hauptschule und den Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule ein Viertel der Klassenschülerhöchstzahl

    (§§ 14 Abs. 1, 21 Abs. 1 sowie 27 Abs. 1 und 2)

    nicht unterschreiten; an Sonderschulen darf mit Ausnahme der alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles Werken bei einer Klassenschülerhöchstzahl von 15 Schülern die Mindestzahl von erforderlichen Anmeldungen 8, bei einer Klassenschülerhöchstzahl von 10 die Mindestzahl von 6 und bei einer Klassenschülerhöchstzahl von 8 die Mindestzahl von 5 Schülern nicht unterschreiten; die Mindestzahl für den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. aa darf 8, jene für den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc 6

    nicht unterschreiten und jeweils 12 nicht überschreiten,

    für den Förderunterricht in der Grundschule und der Sonderschule in allen Fällen jedoch 3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten und für den Förderunterricht in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der Berufsschule in allen Fällen 6 nicht unterschreiten und 10 nicht

    überschreiten."

  2. Dem § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung)

    wird folgender Satz angefügt:

    „Wird dennoch die für die alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles Werken an der Oberstufe der Volksschule, der Hauptschule und den Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule vorgesehene Mindestzahl nicht erreicht, kann die Führung dann vorgesehen werden,

    wenn sich mindestens ein Drittel der Schüler der betreffenden Klasse anmeldet."

  3. Der § 10 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

    1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch,

      Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

      Mathematik, Geometrisches Zeichnen,

      Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

      Werkerziehung (für Knaben und Mädchen gemeinsam oder getrennt) in der 5. und 6...

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