Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (12. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 8 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen

    (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz,

    Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist."

    1 a. (Grundsatzbestimmung) Im § 8 a Abs. 3 tritt im dritten Satz an die Stelle der Wendung „bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 12" die Wendung

    „bei Fremdsprachen 12 (bei den Sprachen Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch jedoch 5), bei Hauswirtschaft 12."

  2. § 16 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Lehrplan sind als Freigegenstände Latein,

    Kurzschrift und Maschinschreiben und als unverbindliche

    Übung Einführung in die Informatik vorzusehen."

  3. (Grundsatzbestimmung) Im § 21 Abs. 3 treten an die Stelle der ersten beiden Sätze folgende Sätze:

    „Die Ausführungsgesetzgebung hat ferner zu bestimmen, bei welcher Schülerzahl der Unterricht in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung,

    Technischem Werken, Textilem Werken, Hauswirtschaft und Einführung in die Informatik statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

    Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und in Hauswirtschaft 16 und in Einführung in die Informatik 19 nicht unterschreiten.

    In Einführung in die Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht soviele Geräte vorhanden sind, daß höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten."

  4. (Grundsatzbestimmung) Im § 27 Abs. 3 lautet der erste Satz:

    „Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

    bei welcher Schülerzahl der Unterricht in Geometrischem Zeichnen, Werkerziehung, Technischem Werken, Textilem Werken, Hauswirtschaft, Informatik und Einführung in die Informatik statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist."

  5. § 29 Abs. 1 lit. b und c lautet:„

    1. als alternative Pflichtgegenstände:

    2. vertiefter Unterricht in Sozialkunde und Wirtschaftskunde, Lebenskunde sowie angewandter Informatik (Sozial- und lebenskundliches Seminar);

    3. vertiefter Unterricht in Wirtschaftskunde sowie angewandter Informatik (Wirtschaftskundliches Seminar);

    4. vertiefter Unterricht in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft sowie angewandter Informatik (Naturkundlich-

      technisches Seminar);

    5. vertiefter Unterricht in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft,

      Sozialkunde und Wirtschaftskunde, Lebenskunde sowie angewandter Informatik

      (Landwirtschaftskundliches Seminar);

    6. als zusätzliche alternative Pflichtgegenstände:

      Werkerziehung (technischer Bereich), Werkerziehung

      (textiler Bereich — Wohnen),

      Hauswirtschaft und Kinderpflege, Informatik sowie weitere lebens- und berufsvorbereitende Gegenstände in einem für alle Schüler gleichen Stundenausmaß."

  6. (Grundsatzbestimmung) Im § 33 Abs. 3 treten an die Stelle der ersten beiden Sätze folgende Sätze:

    „Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

    bei welcher Schülerzahl der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Maschinschreiben, Werkerziehung,

    Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Informatik stau für die gesamte Klasse...

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