Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (13. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 a Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b,

    § 63 Abs. 3, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3,

    § 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2, § 117

    1. 6, § 119 Abs. 6, 7 und 8, § 122, § 124 Abs. 7,

    § 131 d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport"

    die Wendung „Unterricht und Kunst".

  2. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991

    treten mit 1. September 1991 in Kraft."

  3. § 131 a Abs. 5 und 6 lauten:

    „(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20%

    der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.

    (6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen,

    der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Lehrgängen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder,

    die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist.

    Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen."

  4. Nach § 131 a wird folgender § 131 b eingefügt:

    „Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen

    § 131 b. (1) An Hauptschulen sind Formen der Differenzierung im...

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