Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das          Schulorganisationsgesetz,          BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, wird wie folgt geändert:

  1.   Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen."

  2.   Im § 5 treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Absätze :

    „(2) Von der Schulgeldfreiheit gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:

  3.   Lern- und Arbeitsmittelbeiträge und 2.  Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil  (ausgenommen die Lernzeiten gemäß § 8 lit. i sublit. aa und bb) öffentlicher ganztägiger Schulformen.

    Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

    (3) Die Beiträge für Schülerheime und den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gemäß Abs. 2 Z 2 sind durch Verordnung festzulegen, wobei diese höchstens kostendeckend sein dürfen, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler und der Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist und eine Durchschnittsberechnung für alle in Betracht kommenden Schularten zulässig ist."

  4.   Im § 6 Abs. 1 lautet der erste Satz:

    „Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen."

  5.   Im § 6 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4 a eingefügt:

    „(4 a) Betreuungspläne sind für die gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, daß die Lernzeit der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte zu dienen hat. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen."

  6.   Im § 8 wird der Punkt nach lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

    ,,i) unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei zum Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforderlich    ist    und    der    Betreuungsteil    aus folgenden Bereichen besteht: aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf  bestimmte   Pflichtgegenstände   bezieht,

    1. individuelle Lernzeit,

    2. Freizeit (einschließlich Verpflegung)."

  7.   Im § 8 a Abs. 1 tritt am Ende der lit. d an die Stelle des Wortes „und" ein Beistrich, wird der Punkt nach lit. e durch das Wort „und" ersetzt und wird folgende lit. f angefügt:

    ,,f) bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind."

  8.   In der Grundsatzbestimmung des § 8 a Abs. 3 tritt an die Stelle der Wendung „Abs. 1 lit. a bis e" die Wendung „Abs. 1 lit. a bis f".

  9.     Nach    § 8 c   wird    folgender   § 8 d    samt Überschrift eingefügt:

    „Führung ganztägiger Schulformen

    § 8 d. (1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsund des Betreuungsteiles ist erforderlich, daß alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind sowie daß die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefaßt werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

    (2)   Die  Festlegung der Standorte  öffentlicher ganztägiger  Schulformen  erfolgt unter Bedachtnahme  auf den  Bedarf durch  die  Schulbehörde erster Instanz (durch das Kollegium des Landesschulrates, bei Zentrallehranstalten und Übungsschulen an Pädagogischen Akademien durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst), wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vor dieser Festlegung ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß der betreffenden Schule, an Pädagogischen Akademien das Kuratorium zu hören.

    (3)  (Grundsatzbestimmung) Für die öffentlichen allgemeinbildenden     Pflichtschulen,     die     keine Übungsschulen sind, gilt Abs. 1 als Grundsatzbestimmung. Die Festlegung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemeinbildenden...

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