Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991 wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 wird folgender § 2 a samt Überschrift eingefügt:

    „Personenbezogene Bezeichnungen

    § 2 a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler", „Lehrer", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet."

  2. § 6 samt Überschrift lautet:

    „Lehrpläne

    § 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen,

    welche an den Akademien die Bezeichnung „Studienplan" führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, daß zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.

    (2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

    1. die allgemeinen Bildungsziele,

    2. die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,

    3. den Lehrstoff,

    4. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und e) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel),

    5. soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.

      (3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt a) an den Akademien dem Ständigen Ausschuß,

    6. an den übrigen Schulen dem Schulforum (§ 63 a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monates kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

      (4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

      (5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen."

  3. Im § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5 a eingefügt:

    „(5

    1. Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien."

  4. An die Stelle des bisherigen § 8 a treten die folgenden §§ 8 a bis 8 c samt Überschriften:

    „Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

    § 8 a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

    1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

    2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

    3. bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

    4. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind und e) unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind.

    Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

    (2)  Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung  gestellt wurde,  obliegt  die  Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige   Regelung   durch   den   Bundesminister   für Unterricht und Kunst erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem   Schulgemeinschaftsausschuß,   soweit   keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den Bundesminister für Unterricht und Kunst erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

    (3)   (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die in Abs. 1  lit. a bis e genannten Bestimmungen  zu  erlassen.  Hiebei  hat sich  die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

    (4)  Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von...

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