Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem das Schulorganisationsgesetz neuerlich abgeändert wird (2. Novelle zum Schulorganisationsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Sdiulorganisationsgesetz vom 25. Juli 1962,

BGBl. Nr. 242, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 243/1965, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 28 hat zu lauten:

    „§ 28. Aufgabe des Polytechnischen Lehrganges Der Polytechnische Lehrgang hat im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht jenen Schülern,

    die weder eine mittlere oder höhere Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) besuchen noch in der Volks-, Haupt- oder Sonderschule verblieben sind, die allgemeine Grundbildung im Hinblick auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt zu festigen, bei Mädchen insbesondere auch die hauswirtschaftliche Ausbildung zu fördern, sowie durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorzubereiten."

  2. § 29 hat zu lauten:

    㤠29. Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges

    (1) Im Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

    Religion, Lebenskunde (mit Hinweisen zu einer sinnvoll gestalteten Freizeit), Deutsch, Mathematik,

    Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich der Zeitgeschichte), Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft, Technisches Zeichnen, Gesundheitslehre, Berufskunde und Praktische Berufsorientierung, Knabenhandarbeit,

    Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft und Kinderpflege (für Mädchen), Leibesübungen.

    (2) Als Freigegenstände sind Kurzschrift,

    Maschinschreiben und Fremdsprachen vorzusehen."

  3. § 30 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl nach ihrer Vorbildung in Klassen zusammenzufassen."

    Artikel II...

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