Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1990 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung)

Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987 wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung findet auf Holz mit oder ohne Rinde (Stock, Stamm, Ast, Zweig), das mit rinden-, bast- oder holzbrütenden zu Massenvermehrungen neigenden Forstschädlingen (in der Folge „Forstschädlinge" genannt) befallen oder als deren Vermehrungsstätte geeignet ist, Anwendung.

§ 2. (1) Befallenes Holz ist bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(2) Holz, das durch Wind, Schnee, Eis sowie sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen oder gebrochen oder auf sonstige Weise geschädigt wurde (Schadholz), ist unverzüglich vom Stock zu trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(3) Gefälltes Holz ist, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(4) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß das Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet ist, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.

§ 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen des Holzes sind:

  1. das Entrinden;

  2. das Einwässern oder Beregnen;

  3. das Zerkleinern;

  4. das Verbrennen;

  5. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides;

  6. das Begasen.

(2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen.

Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind...

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