Bundesgesetz vom 20. Oktober 1987, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Forstgesetz-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977 und 142/1978 wird geändert wie folgt:

  1. § 1 samt Überschrift lautet:

    „Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen,

    soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

    (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen,

    deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

    (3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen,

    Holzlagerplätze, Waldschneisen).

    (4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat,

    b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

    c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23)

    oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30)

    wurde,

    d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen

    (§ 2 Abs. 3) handelt,

    e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,

    f) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes,

    BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

    Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 sowie jene der

    §§ 83 und 84 finden Anwendung.

    (5) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden,

    sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat.

    Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4

    Anwendung.

    (6) Auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§ 43 bis 46,

    auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des XI. Abschnittes, auf Christbaumkulturen

    überdies jene der §§ 83 und 84 Anwendung.

    (7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet."

  2. § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses."

  3. § 3 samt Überschrift lautet:

    „Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster

    § 3. (1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.

    (2) Die Behörde hat von allen Bescheiden, die für die Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt zu übermitteln.

    (3) Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung zu machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

    (4) Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2

    genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.

    (5) Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5

    Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen, daß die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde

    (§ 24 des Vermessungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 306/1968) durchzuführen."

  4. § 6 samt Überschrift lautet:

    „Aufgabe der forstlichen Raumplanung

    § 6. (1) Aufgabe der forstlichen Raumplanung ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.

    (2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben,

    daß seine Wirkungen, nämlich a) die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,

    b) die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,

    c) die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluß

    auf die Umwelt, und zwar inbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes,

    auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf die Lärmminderung,

    d) die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.

    (3) Zur Erreichung der Ziele der forstlichen Raumplanung muß insbesondere darauf Bedacht genommen werden, daß

    a) in Gebieten mit Konzentration von Wohn-

    und Arbeitsstätten sowie von Verkehrsflächen die räumliche Anordnung und Ausgestaltung der Wälder so beschaffen sein soll,

    daß die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes gewährleistet sind;

    b) in Gebieten, in denen den Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes eine besondere Bedeutung zukommt, wie als Hochwasser-,

    Lawinen- oder Windschutz oder als Wasserspeicher,

    eine dieser Bedeutung entsprechende räumliche Gliederung des Waldes vorhanden sein soll.

    (4) Im Rahmen der forstlichen Raumplanung ist die Koordinierung aller in Betracht kommenden und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben."

  5. § 12 lit. b lautet:

    „b) Wald ist so zu behandeln, daß die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nachhaltig gesichert bleiben;"

  6. § 13 Abs. 3 lautet:

    „(3) Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung

    über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hin-

    aus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen."

  7. Dem § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1

    lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen."

  8. Im § 14 Abs. 5 lit. b tritt an die Stelle des Punktes das Wort „oder". Dem § 14 Abs. 5 wird folgende lit. c angefügt:

    „c) eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1

    lit. b oder nach § 82 Abs. 3 lit. d erteilt wurde oder Fällungen gemäß § 85 oder § 86 zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage durchgeführt werden."

  9. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Im Falle des Abs. 5 lit. c hat die Behörde dem Leitungsberechtigten Maßnahmen vorzuschreiben,

    die zur Hintanhaltung oder Verminderung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder geeignet sind. Der Eigentümer des nachbarlichen Waldes (Abs. 2 und 3) hat gegenüber dem Leitungsberechtigten jeweils Anspruch auf Entschädigung der durch den Verlust des Deckungsschutzes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bestimmungen des Abs. 1, dritter bis sechster Satz, sind anzuwenden."

  10. § 15 samt Überschrift lautet:

    „Waldteilung

    § 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen,

    ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß

    unterschreitet.

    (2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 3/1930, zutreffen.

    (3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Abs. 1 zu bewilligen.

    (4) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art...

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