Bundesgesetz vom 27. April 1977, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/

1974, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz,

    BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten;

    ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.

    (2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die

    öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

    Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1971, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14 a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl.

    Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen."

  2. Im § 3 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:

    „In die erste Stufe einer Hauptschule (Erster Klassenzug) oder einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 13. Lebensjahr, in die fünfte Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule mit Unter- und Oberstufe oder in die erste Stufe des Oberstufenrealgymnasiums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden."

  3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Für die Aufnahme in die erste Stufe der einzelnen Schularten — ausgenommen der Berufsschulen

    — hat die Schulbehörde erster Instanz,

    bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldung in die erste Stufe der Hauptschule oder in den Polytechnischen Lehrgang durch Verordnung absehen, wenn gewährleistet ist, daß

    die Schüler, die gemäß den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962, eine

    öffentliche Hauptschule oder einen öffentlichen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden.

    Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen."

  4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist."

  5. Dem § 11 sind folgende Abs. 9 und 10

    anzufügen:

    „(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Praktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Praktikum ist jedenfalls vor.

    Abschluß der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.

    (10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß er an der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums bzw.

    Praktikums."

  6. Die Überschrift zu § 12 hat zu lauten:

    „Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht"

  7. Dem § 12 sind folgende Abs. 6 bis 8 anzufügen:

    „(6) Schüler, die in den Pflichtgegenständen,

    in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist,

    nach Feststellung des den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrers eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie in diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht

    (Kurs).

    (7) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann durch Verordnung das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers am Förderunterricht in einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.

    (8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters."

  8. Im § 17 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten:

    „Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien,

    der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen — ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen — nicht aufgetragen werden."

  9. Dem § 18 ist folgender Abs. 12 anzufügen:

    „(12) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb des schulischen Unterrichtes, unverbindliche

    Ãœbungen sowie therapeutische und funktioneile

    Ãœbungen sind nicht zu beurteilen."

  10. Im § 19

    1. hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten:

      „Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18)

      sowie für das Verhalten in der Schule und die

      äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;

      in welchen Schularten und Schulstufen die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule und die äußere Form der Arbeiten in die Schulnachricht aufzunehmen sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen.";

    2. haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

      „(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

      (4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Pflichtgegenstand auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen,

      bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, mit „Nicht genügend" zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrherrn zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des Unterrichtsjahres der Lehrgang tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die Lehrherren spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zu verständigen sind; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht...

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