Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung)

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Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet: Â

§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1 Â

Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Â

Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Â

Forstschädlingen im Sinne des § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind. Â

(2) Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet Â

oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird. Â

§ 2. (1) Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung Â

  1. sind befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln; Â

  2. ist Holz, das durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen, Â

    gebrochen oder auf sonstige Weise beschädigt wurde (Schadholz), unverzüglich vom Stock zu Â

    trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln; Â

  3. ist gefälltes Holz, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln. Â

    (2) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu Â

    erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Â

    Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden. Â

    § 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbesondere:

  4. das Entrinden;Â Â

  5. das Einwässern oder Beregnen; Â

  6. das Zerkleinern;Â Â

  7. das Verbrennen;Â Â

  8. die künstliche Trocknung; Â

  9. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides;

  10. das Begasen. Â

    (2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen. Â

    Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden. Â

    § 4. (1)...

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