Bundesgesetz: Verwaltungsreformgesetz 2001 (NR: GP XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.) 65. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz ? Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schifffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz und das Bundesgesetz über n

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

2 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

3 Änderung des Zustellgesetzes 4 Änderung des Forstgesetzes 1975

5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

6 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 7 Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft 8 Änderung des Strahlenschutzgesetzes 9 Aufhebung des Rattengesetzes 10 Aufhebung des Bazillen-Ausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz 11 Änderung des Epidemiegesetzes 1950

12 Änderung des Tuberkulosegesetzes 13 Änderung des Ärztegesetzes 1998

14 Änderung des Dentistengesetzes 15 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 16 Änderung des MTD-Gesetzes 17 Änderung des Hebammengesetzes 18 Änderung des Apothekengesetzes 19 Änderung des Arzneimittelgesetzes 20 Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 21 Änderung des Krankenanstaltengesetzes 22 Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte 23 Änderung des Tierseuchengesetzes 24 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

25 Änderung des Führerscheingesetzes 26 Änderung des Schifffahrtsgesetzes 27 Änderung des Luftfahrtgesetzes 28 Änderung der Gewerbeordnung 1994

29 Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen 30 Bundes-Berichtspflichtengesetz Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

    „(4a) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl.

    Nr. 9/1992) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsbereichsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete und verschlüsselte Personenkennzeichnung verwenden. Die ZMR-Zahl darf auch auf den im elektronischen Verwaltungssystem für die Sozialversicherung (ELSY, § 31a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955) verwendeten Chipkarten als Ausgangszahl für die eindeutige Identifikation des Karteninhabers bei der Anwendung der elektronischen Signatur und der Verschlüsselung gespeichert werden. Die ZMR-Zahl darf von der Behörde anlässlich der elektronischen Identifikation nicht aufgezeichnet werden.“

  2. Dem § 13 wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft,

    sofern sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.“

  3. Dem § 14 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    „(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Es gilt Abs. 3 letzter Halbsatz.“

  4. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden.“

  5. § 36 Abs. 2 lautet:

    „(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.“

  6. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

  7. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.“

  8. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

    „§ 58a. In verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.“

  9. § 67a Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    „Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß  § 73  Abs. 2  zuständig sind, und über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.“

  10. Nach § 67g wird folgender § 67h samt Überschrift eingefügt:

    „Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

    § 67h. (1) In den Angelegenheiten des § 67a  Abs. 1  Z 1  gilt  § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß  § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

    (2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“

  11. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

  12. Dem § 82 wird folgender Abs. 11 angefügt:

    „(11) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002,

    geschaffenen Rechtslage gilt:

  13. § 13 Abs. 4a und 9, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2a, § 40 Abs. 1 letzter Satz,

    § 58a, § 67a Abs. 1, § 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001

    treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft. Die §§ 39 Abs. 2a, 40 Abs. 1 letzter Satz, 58a und 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 sind auf Verfahren, die zum In-Kraft-

    Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

  14. § 67h in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Monatsersten, in Kraft. Er ist auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

  15. § 36 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit 1. November 2002

    in Kraft.“

    Artikel 2

    Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

    Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, wird wie folgt geändert:

  16. Nach § 21 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

    „(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

    (1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.“

  17. In § 24 wird nach dem Ausdruck „67d,“ der Ausdruck „67h,“ eingefügt.

  18. § 51c lautet:

    „§ 51c. Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.“

  19. § 51e Abs. 3 Z 3 lautet:

    „3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder“ Â

  20. Dem § 66b wird folgender Abs. 11 angefügt:

    „(11)  § 21 Abs. 1a und 1b, § 24,  § 51c  und  § 51e Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“

    Artikel 3

    Änderung des Zustellgesetzes Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das...

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