Bundesgesetz, mit dem das Zustellgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert werden sowie das Verwaltungsentlastungsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsverfahrensnovelle 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zustellgesetzes Das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/

1998, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:

    „Außer den §§ 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.“

  2. § 2a Abs. 2 lautet:

    „(2) Auf Zustellungen durch Organe der Post mit Zustellnachweis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Zustellungen ohne Zustellnachweis die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 8a, 9 bis 12, 28 bis 30 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 anzuwenden.“

  3. § 11 Abs. 3 lautet:

    „(3) Zustellungen an Personen, die nach den Vorschriften des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-

    BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wurden, sind im Wege des zuständigen Bundesministers,

    sofern aber diese Personen anlässlich ihrer Entsendung zu einer Einheit oder zu mehreren Einheiten zusammengefasst wurden, im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.“

  4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Für die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in Verwaltungssachen gelten,

    falls in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt ist, außerdem die folgenden Bestimmungen:

  5. Schriftstücke werden nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde. Das Vorliegen von Gegenseitigkeit kann durch Staatsverträge, die nicht unter Art. 50 B-VG fallen, festgestellt werden.

  6. Im Übrigen sind das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, und die von der Republik Österreich gemäß

    diesem Abkommen abgegebenen Erklärungen sinngemäß anzuwenden.“

  7. Der bisherige Text des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

    „(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

    Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

  8. Art. II Abs. 2 Z 4 lautet:

    „4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;“

  9. Art. II Abs. 2 Z 5 lautet:

    „5. des Österreichischen Staatsarchives;“

  10. Art. II Abs. 2 Z 24 entfällt.

  11. In Art. II Abs. 2 Z 37 entfällt die Wortfolge „der schiedsgerichtlichen Ausschüsse“.

  12. In Art. II Abs. 2 Z 39 entfällt die Wortfolge „und der Kommission gemäß § 54a ZDG“.

  13. In Art. VI Abs. 4 wird der Ausdruck „1500 S“ durch den Ausdruck „109 Euro“ ersetzt.

  14. In Art. VII wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 Euro“ ersetzt.

  15. In Art. IX Abs. 1 wird der Ausdruck  „3000  S“  durch den Ausdruck „218 Euro“, der Ausdruck

    „15000 S“ durch den Ausdruck  „1090  Euro“ sowie der Ausdruck  „30000  S“ durch den Ausdruck

    „2180 Euro“ ersetzt.

  16. In Art. XII erhält der durch Art. X Z 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2001,

    angefügte Abs. 11 die Absatzbezeichnung „(12)“. Dem Art. XII...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT