PROTOKOLL Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und. Grundfreiheiten
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Ãœbersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl.
Nr. 210/1958 (im folgenden als „Konvention" bezeichnet) unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, gewisse Bestimmungen der Konvention zu
ändern, um das Verfahren der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu verbessern und vor allem zu beschleunigen,
in der Erwägung, daß es ferner zweckmäßig ist, gewisse Bestimmungen der Konvention betreffend das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern,
haben folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Der bisherige Wortlaut des Artikels 20 der Konvention wird Absatz 1 jenes Artikels und wird durch folgende vier Absätze ergänzt:
„(2) Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kammern können gemäß Artikel 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen,
die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen.
Vorbehaltlich dieser Einschränkung und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention
übertragen sind.
Das Mitglied der Kommission,
das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde,
gegen den sich das Gesuch richtet,
hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
(3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen,
welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein gemäß
Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen,
wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(4) Eine Kammer oder ein Ausschuß
kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß
zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.
(5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:
-
gemäß Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen;
-
Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 48 (a) anzustrengen;
-
die Geschäftsordnung gemäß
Artikel 36 festzusetzen."
ARTIKEL 2
Artikel 21 der Konvention wird durch folgenden Absatz 3...
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