Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 9. Jänner 1975, mit der die Verordnung über die Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern) geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern) wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. November 1949,

BGBl. Nr. 7, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 134/1960 über die Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern) wird wie folgt geändert:

Der § 9 hat zu lauten:

„§ 9. (1) Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne des § 4 lit. a des Impfgesetzes ist anzunehmen:

  1. AUF GRUND DES ALTERS, DES GESUNDHEITSZUSTANDES ODER ANDERER AM IMPFPFLICHTIGEN SELBST GELEGENER UMSTÄNDE I. dauernd:

    1. wenn der Impfpflichtige zur Zeit der beabsichtigten Pocken-Erstimpfung älter als drei Jahre ist;

    2. wenn der Impfpflichtige an einer der folgenden Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen leidet oder gelitten hat:

    1. Erkrankungen des Zentralnervensystems oder seiner Hüllen (z. B. Meningitis, Encephalitis verschiedener Ätiologie) oder Folgezustände einer solchen Erkrankung;

    2. Krampfanfälle und Epilepsie;

    3. geistige oder motorische Entwicklungsverzögerung

      (Geburtsschädigung oder Kernikterus);

    4. allgemeine heredodegenerative Erkrankung;

      1. vorübergehend:

    5. bis zum Ablauf der maximalen Inkubationszeit bei begründeter Annahme, daß

      sich der Impfpflichtige mit einer Infektionskrankheit angesteckt hat;

    6. während und längstens zwei Monate nach klinischer Abheilung von aa) Infektionskrankheiten (ausgenommen Erkrankungen mit kompliziertem Verlauf und aktive Tuberkulose [lit. d]),

    7. anderen fieberhaften Erkrankungen,

    8. Lues connata,

    9. Otitis media acuta vel chronica,

    10. Conjunctivitis,

    11. Blepharitis,

    12. Ceratoconjunctivitis,

    13. Ernährungsstörungen,

    14. Darmkatarrh,

    15. akuten Erkrankungen der Haut,

    16. akuten Erkrankungen der Atemorgane;

    17. während und noch mindestens sechs Wochen nach Absetzen einer Dauertherapie mit Corticosteroiden, Cytostatica, Antimetaboliten oder von Bestrahlungen mit ionisierenden Strahlen;

    18. während und ein Jahr nach klinischer Abheilung von:

    19. aktiver Tuberkulose oder einer anderen schweren und kompliziert verlaufenden Infektionskrankheit (lit. a),

    20. allergischen Erkrankungen, besonders Ekzem (Neurodermitis), Asthma bronchiale,

    21. chronischen Hautkrankheiten,

    22. florider Rachitis,

    23. Spasmophilie,

    24. schweren chronischen Ernährungsstörungen,

    25. Bluterkrankungen (z. B. durch Blutbefund erwiesene Anämie),

    26. hämorrhagischer Diathese,

    27. Nierenerkrankungen (besonders Nephritis und Nephrose),

    28. rheumatischem Fieber,

    29. Vitium cordis...

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