Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz geändert wird (Novelle zum Nachtschicht- Schwerarbeitsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl.

Nr. 354/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 544/1982 wird geändert wie folgt:

  1. a) Im Art. X Abs. 1 haben Z 1 und 2 zu lauten:

    „1. der Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten im Sinne der §§ 225 und 226

    des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für die Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind, und 2. am Stichtag weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht

    übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt; hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

    1. Art. X Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Als Anfallsalter gilt 1. für Männer, wenn der Stichtag in den Jahren 1984, 1985, 1986 oder 1987 liegt, das 57. Lebensjahr,

    im Jahre 1988 liegt, das 58. Lebensjahr,

    im Jahre 1989 liegt, das 59. Lebensjahr,

    im Jahre 1990 liegt, das 60. Lebensjahr;

  2. für Frauen, wenn der Stichtag in den Jahren 1984, 1985, 1986 oder 1987 liegt, das 52. Lebensjahr,

    im Jahre 1988 liegt, das 53. Lebensjahr,

    im Jahre 1989 liegt, das 54...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT