Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)

180. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis für den 7. Teil wird durch folgendes Inhaltsverzeichnis ersetzt:

?7. Teil

Schiffsführung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 116. Geltungsbereich
§ 117. Berechtigung zur Schiffsführung
§ 118. Ausnahmen

2. Hauptstück

Befähigungsausweise

§ 119. Allgemeine Bestimmungen
§ 120. Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 121. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 122. Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen
§ 123. Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

3. Hauptstück

Verfahren

§ 124. Zulassung zur Prüfung
§ 125. Prüfung
§ 126. Ergänzungsprüfung und Nachprüfung
§ 127. Prüfungsorgan
§ 128. Prüfungstaxen
§ 129. Entziehung des Befähigungsausweises
§ 130. Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises
§ 131. Verzeichnis

4. Hauptstück

Behörden und Organe

§ 132. Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 133. Strafbestimmungen
§ 134. Übergangsbestimmungen?

2. Das Inhaltsverzeichnis für den 8. Teil mit Ausnahme der Überschriften ?8. Teil? und ?Schiffsführerschulen?entfällt; in das Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift ?Schiffsführerschulen? die Paragrafenüberschrift ?§ 148a. Übergangsbestimmung? und nach der Paragrafenüberschrift ?§ 152. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften? die Paragrafenüberschrift ?§ 152a. Umsetzungshinweis? eingefügt.

3. § 2 Z 12 lautet:

?12. ?Schwimmkörper?: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge; auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);?

4. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Ein Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband muss unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen. Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeugs.?

5. In § 5 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:

?(2a) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer muss

1. dem Gewässer sowie dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und
2. Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.
Bei ungenügender Kenntnis des Gewässers ist eine Schiffsführerin bzw. ein Schiffsführer mit Streckenkenntnis heranzuziehen.

(2b) Für die Führung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die ein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, zu Zwecken der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2 und 2a

1. über eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe verfügen und
2. mindestens zwei Jahre Inhaberin bzw. Inhaber eines dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechenden Befähigungsausweises sein.

(2c) Die Anforderungen gemäß Abs. 2 und Abs. 2a gelten auch, wenn für die Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist.

(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über

1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,
2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,
3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,
4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie
5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer
verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5.?

6. § 7 lautet:

?§ 7. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:

1. die Gefährdung von Menschenleben;
2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt;
5. Verunreinigungen der Gewässer.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.?

7. In § 24 Abs. 14 wird nach der Wortfolge ?mit einer Havarie gemäß § 31? die Wortfolge ?oder mit einer groben Verletzung der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 2? eingefügt.

8. In § 26 wird in Abs. 1 nach dem Ausdruck ?hineinragen,? die Wortfolge ?sonstige Anlagen?, in Abs. 3 nach dem Ausdruck ?Leitungen,? der Ausdruck ?sonstigen Anlagen,? eingefügt.

9. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Durch Verordnung sind im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen über eine Pauschalierung der Kosten für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Änderung und die Entfernung von schwimmenden Fahrwasserzeichen auf Wasserstraßen nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten festzulegen.?

10. § 29 lautet:

?§ 29. (1) Verursacht ein in einem Gewässer festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug oder ein zur Ausrüstung oder Ladung eines Fahrzeugs gehörender und in das Gewässer gefallener Gegenstand eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder eine Verunreinigung des Gewässers, auf Wasserstraßen auch eine Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder nachteilige Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten oder ist anzunehmen, dass dadurch eine derartige Beeinträchtigung entsteht, sind der Schiffsführer und der Verfügungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Hindernis zu beseitigen. Führt auf Wasserstraßen ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die eine Verkehrsregelung durch die Schifffahrtsaufsicht an Ort und Stelle erforderlich macht, sind ab dem vierten Kalendertag nach dem Entstehen des Hindernisses vom Verfügungsberechtigten Überwachungsgebühren gemäß § 66 Abs. 5 zu entrichten.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Pflicht zur Beseitigung des Hindernisses nicht umgehend nach, hat ihm die Behörde unter Setzung einer dem Ausmaß der Behinderung der Schifffahrt oder dem Ausmaß nachteiliger Veränderungen der Stromsohle oder bestehender Wasserbauten entsprechenden, nicht erstreckbaren Frist die Beseitigung des Hindernisses mit Bescheid aufzutragen. Werden durch das Hindernis auf Wasserstraßen die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigt, das Gewässer verunreinigt oder die Gewässersohle oder bestehende Wasserbauten nachteilig verändert, auf anderen Gewässern die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen beeinträchtigt, ist der Bescheid gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen.

(3) Bei Gefahr im Verzug, auf Wasserstraßen bei Nichtbefolgung der bescheidmäßigen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auch bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen oder einer Verunreinigung des Gewässers, einer erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder bei nachteiligen Veränderungen der Gewässersohle oder bestehender Wasserbauten, hat die Behörde die Beseitigung sowie erforderlichenfalls den Abtransport sowie die Entsorgung des Hindernisses unverzüglich zu veranlassen, auf Wasserstraßen mittels Auftrags gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. f des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004. Der Verfügungsberechtigte hat auf Wasserstraßen der beauftragten Gesellschaft, ansonsten der Behörde die Kosten zu ersetzen; für diese Kosten haftet auch der Eigentümer des Fahrzeugs bzw. Gegenstands zur ungeteilten Hand. Wenn in der Zwischenzeit ein Eigentumsübergang eingetreten ist, haftet unbesehen der Haftung des Verfügungsberechtigten für die Kosten der Veräußerer unbeschränkt, der Erwerber bis zur Höhe des Verkehrswerts des Fahrzeugs bzw. Gegenstands. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 ? VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der jeweils geltenden Fassung, kann die Behörde auf Wasserstraßen über Ersuchen der beauftragten Gesellschaft unter den Voraussetzungen gemäß § 8 VVG einstweilige Verfügungen treffen.

(4) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 VVG im Falle einer Beschädigung des Fahrzeugs bzw. Gegenstands einschließlich seiner Ladung kein Anspruch auf Entschädigung. Auf Wasserstraßen...

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