Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Meldung von sehr giftigen, giftigen und ätzenden Zubereitungen und die Mitteilung von Vergiftungsfällen (Giftinformations-Verordnung 1999)

Auf Grund der §§ 37 Abs. 2, 38 und 39 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997

(ChemG 1996), und des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird verordnet:

Meldestelle

§ 1. Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist die Umweltbundesamt GmbH. Sie wird zur Erfassung und Auswertung der Meldungen gemäß § 37 Abs. 2 ChemG 1996 herangezogen.

Meldepflicht für Zubereitungen

§ 2. (1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden.

(2) Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(3) Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1

bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

§ 3. Die Meldepflicht gemäß § 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zulässig ist.

§ 4. (1) Der Meldepflichtige gemäß § 2 Abs. 1 hat der Meldestelle weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß § 2 Abs. 3 anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer

(§ 5) unverzüglich zu melden. Insbesondere ist auch zu melden, wenn die Zubereitung nicht mehr in Verkehr gesetzt wird.

(2) Die Änderungsmeldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen. Der Änderungsmeldung ist das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die geänderten Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

§ 5. Die Meldestelle hat dem Melder den Eingang jeder Meldung gemäß §§ 2 oder 4 schriftlich zu...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT