Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Bezeichnung von sehr giftigen, giftigen und mindergiftigen Stoffen in einer Giftliste (Giftliste-Verordnung)

Auf Grund des § 23 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird verordnet:

§ 1. Die im Anhang enthaltenen Listen sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.

§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden nicht berührt:

  1. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.620/ 1993,

  2. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,

  1. sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren,

  2. den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B der Chemikalienverordnung) einzustufen,

  3. die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt mitzuteilen und d) im Falle einer bisher nicht bekannten oder einer größeren als bisher bekannten Giftigkeit den Stoff gemäß § 4 a der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr...

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