Bundesgesetz vom 13. Juli 1971 über die Krankenversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz ? GSKVG 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT I Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Krankenversicherung der im § 2 bezeichneten Personen.

(2) Die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes sowie für die Verhütung von Krankheiten.

(3) Die Mittel der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen,

die der Betreuung von Kranken oder der Verhütung von Krankheiten dienen, sowie für Aufklärungs- und Informationszwecke verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung 1. Unterabschnitt Pflichtversicherung Personenkreis

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt,

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Krankenversicherung pflichtversichert:

  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den Bereichen der Sektionen Gewerbe, Handel, Verkehr und Fremdenverkehr;

  2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft in den unter Z. 1

    bezeichneten Bereichen sind;

  3. die Bezieher einer Pension (Ãœbergangspension),

    ausgenommen einer Höherversicherungspension,

    die vom Träger der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung ausgezahlt wird,

    a) wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten,

    b) und der Pensionsbezug wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit — bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen — zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach Z. 1 oder 2

    begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung begründet hätte.

    (2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personen wird auf Grund von Beschlüssen

    (Pflichtbeschlüssen) der Mitglieder der Fachgruppen (Landesinnungen, Landesgremien)

    bzw. in jenen Bundesländern, in denen eine Fachgruppe nicht errichtet ist, der Mitglieder des entsprechenden Fachverbandes, die im betreffenden Bundesland eine kammerpflichtige Berechtigung besitzen, durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 begründet. Den Mitgliedern der Fachgruppen (Fachverbände)

    stehen nach Maßgabe des § 3 Personen gleich,

    die eine Pension (Übergangspension) beziehen und innerhalb eines Jahres vor dem Anfall der Pension einer der in Betracht kommenden Fachgruppen bzw. einem Fachverband angehört haben bzw. angehört hätten.

    (3) Inhaber von Berechtigungen, für die bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf Grund vor diesem Zeitpunkt von den zuständigen gewerblichen Interessenvertretungen gefaßter Pflichtbeschlüsse im Sinne der Anlage 1

    zu diesem Bundesgesetz eine Pflichtversicherung bestand, unterliegen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz. Diese Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf alle im Abs. 1 genannten Personen, die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eine von einem solchen Pflichtbeschluß erfaßte Berechtigung erlangen, die zum örtlichen und fachlichen Wirkungsbereich einer der in der Anlage genannten Interessenvertretungen gehört bzw. gehört hätte.

    (4) Abs. 3 gilt entsprechend für Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,

    sofern diese Gesellschaften die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen.

    (5) Üben die nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

    b) den Verschleiß von Postwertzeichen,

    Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

    c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

    d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch e) den Betrieb von Totoannahmestellen aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.

    Einbeziehung bisher nicht pflichtversicherter Personen

    § 3. (1) Unterliegen die Mitglieder einer Fachgruppe auf Grund der die Mitgliedschaft zu dieser Fachgruppe begründenden Berechtigungen nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 3,

    so hat eine Abstimmung über die Einbeziehung in diese Pflichtversicherung stattzufinden, wenn der Fachgruppenausschuß es beschließt oder wenn bei der Fachgruppe ein Antrag auf Durchführung einer Abstimmung über die Einbeziehung einlangt,

    der von 10 v. H. der Abstimmungsberechtigten

    (Abs. 3) unterfertigt ist.

    (2) Unterliegen in einer Fachgruppe nur die Inhaber bestimmter Berechtigungen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, so hat eine Abstimmung sämtlicher Mitglieder, die andere Berechtigungen innehaben, über ihre Einbeziehung in die Pflichtversicherung stattzufinden,

    wenn der Fachgruppenausschuß es beschließt oder wenn bei der Fachgruppe ein Antrag auf Durchführung einer Abstimmung über die Einbeziehung einlangt, der von 10 v. H. der solche andere Berechtigungen innehabenden abstimmungsberechtigten Fachgruppenmitglieder

    (Abs. 3) unterfertigt ist. Den Mitgliedern der Fachgruppen sind Personen gleichzustellen, die nach Abs. 3 lit. b abstimmungsberechtigt sind.

    (3) Die Abstimmung ist vom Fachgruppenausschuß

    durchzuführen. Der Fachgruppenausschuß

    kann die Durchführung einem engeren Ausschuß übertragen. Abstimmungsberechtigt sind a) die Mitglieder der Fachgruppe, sofern es sich um natürliche Personen, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften handelt, die am 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Abstimmung stattfinden soll, Mitglieder der Fachgruppe waren,

    b) Personen, die am 1. Jänner des Kalenderjahres,

    in dem die Abstimmung stattfinden soll, eine Pension (Ãœbergangspension) beziehen und innerhalb eines Jahres vor dem Anfall der Pension Mitglieder der in Betracht kommenden Fachgruppe waren bzw.

    gewesen wären.

    Die Abstimmung ist schriftlich und geheim vorzunehmen.

    Hiebei dürfen nur von der Fachgruppe aufgelegte, an die Abstimmungsberechtigten zu versendende Vordrucke verwendet werden, deren Muster vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zu genehmigen ist. Der Vordruck hat die entsprechenden Angaben über die sich aus der Versicherung ergebenden Berechtigungen und Verbindlichkeiten sowie über den Zeitpunkt zu enthalten, an dem der ausgefüllte Vordruck bei der Fachgruppe spätestens einzulangen hat. Diese Frist ist vom Fachgruppenausschuß

    festzusetzen. Sie darf mit höchstens drei Monaten ab dem Tag der Versendung der Vordrucke bemessen werden. Die Abstimmungsberechtigten dürfen dem Vordruck bei sonstiger Ungültigkeit der Stimme keine Bedingungen oder Einschränkungen hinzufügen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

    (4) Wenn in einem Bundesland von der Errichtung einer Fachgruppe abgesehen wurde,

    finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse des Fachgruppenausschusses von den Fachvertretern

    (dem Fachvertreter) auszuüben sind und das Abstimmungsverfahren von der zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft durchzuführen ist.

    (5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die näheren Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 3

    und 4 durch Verordnung zu erlassen.

    (6) Die Unterlagen der Abstimmung sind von der Fachgruppe (in den Fällen des Abs. 4 von der zuständigen Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft) dem Bundesministerium für soziale Verwaltung binnen einem Monat nach Ablauf der Frist für das Rücklangen der ausgefüllten Vordrucke (Abs. 3) vorzulegen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die der Fachgruppe angehörenden Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Verordnung in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn a) auf Grund des Abstimmungsergebnisses mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten,

    die sich an der Abstimmung gültig beteiligt haben, der Einbeziehung zugestimmt hat und b) der Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,

    entgegenstehen.

    (7) Die Pflichtversicherung auf Grund einer nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im Sinne des Abs. 6 erstreckt sich auch auf die im § 2 Abs. 1

    Z. 3 genannten Pensionisten.

    Ausnahmen von der Pflichtversicherung

    § 4. Von der Pflichtversicherung nach § 2

    sind ausgenommen:

  4. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;

  5. Personen, die als Deszendenten im Rahmen eines Witwen- und Deszendentenfortbetriebes berechtigt sind, den Gewerbebetrieb fortzuführen;

  6. Angehörige der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche sowie der Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B.;

  7. Bezieher einer Pension (Ãœbergangspension)

    im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3, sofern sie auf Grund des Bezuges einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

    krankenversichert sind.

    Ruhen der Pflichtversicherung

    § 5. (1) Die Pflichtversicherung ruht für Personen,

    solange sie 1. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz a) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht,

    oder c) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderheilanstalt untergebracht sind, oder d) Anspruch auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150...

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